Belegeinsicht


Erhält der Mieter die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters, hat er das Recht, diese Abrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen. Hier kann es nach Angaben des DMB - Landesverband Saarland notwendig werden, dass der Mieter die Rechnungen, Bescheide und Belege im Original prüft, die der Vermieterabrechnung zugrunde liegen. Auf entsprechende Anforderung des Mieters kann der Vermieter ihm zum Beispiel den Grundsteuerbescheid, den Arbeitsvertrag des Hausmeisters oder die Heizkostenabrechnung für das ganze Haus in Fotokopie zusenden. Verpflichtet hierzu ist er aber nur bei Sozialwohnungen. In allen anderen Fällen kann er von seinen Mietern verlangen, dass sie zur Belegprüfung in sein Büro oder das seines Verwalters kommen (BGH VIII ZR 71/06; BGH VIII ZR 78/05).

Allerdings lässt die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichtshofs, Ausnahmen zu:

wenn die Büroräume des Vermieters oder seines Verwalters zu weit entfernt sind (LG Freiburg 3 S 348/10). Unzumutbar ist dem Mieter hier ein Weg von mehr als 30 km (AG Halle/Saale 93 C 2240/13). Das Amtsgericht Dortmund (423 C 8722/14) hält bereits eine Entfernung von 16 km zwischen Wohnort und Hauptsitz des Vermieters für nicht zumutbar, wenn der unmittelbar bei der Wohnanlage ein Stadtteilbüro unterhält, in dem er regelmäßig Sprechstunden abhält und in das er die Belege ohne größeren Aufwand verbringen könnte.